LG Düsseldorf: Dream kann DM-100 nicht mehr ausliefern

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LG Düsseldorf: Dream kann DM-100 nicht mehr ausliefern

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[sg] Düsseldorf/Leipzig - Das Landgericht Düsseldorf hat nach DF-Informationen vor Weihnachten eine einstweilige Verfügung gegen Dream Multimedia und die zugehörige Distributionsgesellschaft erlassen.

Konkret geht es um die werkseitig aufgespielte Firmware "DM100S_MAIN_v213.BIN", mit der bis vor kurzem das Einsteigermodell von Dream ausgeliefert wurde.

Dies bestätigte der Sprecher des Landgerichts im Gespräch mit DIGITAL FERNSEHEN. Wegen "besonderer Dringlichkeit" sei die Verfügung "ohne mündliche Verhandlung" erlassen worden. Demnach darf Dream die Firmware "DM100S_MAIN_v213.BIN" nicht mehr verwenden, weder zum Download anbieten noch "als Bestandteil von Geräten zum Empfang von Fernsehsignalen" ausliefern. Da die Software werkseitig aufgespielt ist, dürfte Dream derzeit die DM-100 nicht ausliefern können.

Welche Auswirkungen die einstweilige Verfügung auf das weitere Boxengeschäft von Dream Multimedia hat, ist noch nicht klar - eine Anfrage von DF läuft dazu bei dem Hersteller. Sollte Dream Multimedia die Verfügung nicht beachten, drohen pro Verstoß bis zu 250 000 Euro Ordnungsgeld oder alternativ sechs Monate Ordnungshaft.

Mit der einstweiligen Verfügung folgt das Landgericht Düsseldorf der Auffassung von Nagravision, die in der von Dream genutzten Software Patentverletzungen des eigenen geistigen Eigentums (IP) sehen. Nagravision ging bereits häufig erfolgreich gegen die Nutzung eigener Programmieralgorythmen durch Dritte vor. Unter anderem musste so die Firma Mascom eine bestimmte Software für das Alphacrypt Modul vom Markt nehmen. Nagravision kündigte auf Nachfrage an, auch gegen jeden Versuch anderer Hersteller, patentverletzende Software zu nutzen, mit ähnlichen Rechtsmitteln vorzugehen.

Grundsätzlich hat Dream nun die Möglichkeit, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. "Dafür sind keine bestimmten Fristen vorgesehen", so der Pressesprecher des LG Düsseldorf zu DIGITAL FERNSEHEN. Dies läge ganz im Ermessen des Betroffenen. Derzeit sei dem Landgericht noch nichts über einen möglichen Widerspruch bekannt.

Auf Anfrage zeigte sich die Kudelski Gruppe zufrieden mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung. Diese sei ein wichtiges Signal für die Set-top-Boxen-Industrie, den Handel und den Verbraucher, dass die Nutzung patentverletzender Software eine ernstzunehmende Straftat sei.

Nach einer ersten Überprüfung durch DF ist zwar der Link auf der Dream-Homepage zur Firmware "V231F" noch sichtbar, kann aber nicht mehr für einen Download der Software genutzt werden


Quelle: http://www.digitalfernsehen.de vom 6.1.10


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