EPG-Betreiber müssen für Texte und Bilder der Sender zahlen

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VG Media: EPG-Betreiber müssen für Texte und Bilder der Sender zahlen

[vo] Berlin - Betreiber von elektronischen Programmführern und -zeitschriften (EPGs) müssen für die Nutzung der von den Sendern bereitgestellten Texte, Bilder, Trailer und Audiosequenzen an die Verwertungsgesellschaft der privaten Sender zahlen.

EPG-Anbieter, die das von den Sendern erstellte Programmbegleitmaterial nutzen, müssen eine angemessene Vergütung an die Verwertungsgesellschaft Media (VG Media) entrichten. Das hat das Oberlandesgericht Dresden am Dienstag nach Darstellung der VG Media in letzter Instanz rechtskräftig entschieden.

Damit obsiege die VG Media gegen den Programmführerdienst Tvtv, der einen EPG betreibt und zu diesem Zweck das Programmbegleitmaterial der TV-Sender nutzt. Tvtv und andere Nutzer müssen laut VG Media nun umgehend Lizenzverträge mit der VG Media abschließen.

Im Einzelnen bestätige das OLG Dresden das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Leipzig vollumfänglich. Eine Revision zum Bundesgerichtshof sei nicht zugelassen worden. Damit sei das Urteil rechtskräftig.

Eine weitere Auseinandersetzung zwischen der VG Media und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) mit gleichem Streitgegenstand liegt der VG Media zufolge zur Zeit dem Landgericht Köln zur Entscheidung vor. Die VG Media geht laut eigenen Angaben davon aus, dass sich das LG Köln der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Dresden anschließen wird.

Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und vertritt laut Unternehmen 37 privaten Fernseh- und 66 privaten Hörfunksendern privater Sendeunternehmen in Deutschland. Zu den von der VG Media vertretenen Sendeunternehmen zählen unter anderem Fernsehsender wie RTL, Sat 1, Pro Sieben, N 24, RTL 2, N-TV, MTV und DSF sowie Radiosender wie Antenne Bayern und Hit Radio FFH.

Bereits im Mai hatte das Landgericht Leipzig der Verwertungsgesellschaft VG Media Recht gegeben, dass der Programmführerdienst Tvtv keine weiterführenden Programminformationen, unter anderem der Pro Sieben Sat 1 Media AG und von RTL Deutschland, veröffentlichen darf. Bei dem Urteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, wie eine Landgerichtssprecherin gegenüber DIGITAL FERNSEHEN auf Anfrage sagte. Dennoch: "Es sind Richtwerte".


Quelle: http://www.digitalfernsehen.de vom 15.12.09


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