Urteil: Gericht verbietet zwei Familien Sat-Antenne
Um auch Programme aus ihrer arabischen Heimat empfangen zu können, haben zwei deutsche Familien aus München eine Sat-Antenne an der Fassade ihres Wohnhauses installiert - sehr zum Ärger der Vermieterin. Die zog nun erfolgreich vor Gericht. Das Urteil: Die Antennen müssen entfernt werden.
An die Hausfassade montierte Satelliten-Antennen sorgen schon seit Jahren immer wieder für Streitereien zwischen Mietern und Hauseigentümern. Während die einen die Vorteile des Satellitenempfangs und des oftmals größeren Programmspektrums genießen wollen, sehen die anderen in den Schüsseln eine Verschandelung der eigenen Hausfassade. In München kam ein solcher Fall nun vor Gericht und wurde zu Gunsten der klagenden Vermieterin entschieden, wie die "Süddeutsche Zeitung" am Dienstag auf ihrem Online-Portal berichtete.
Stein des Anstoßes war dabei eine Parabolantenne, die zwei deutsche Familien arabischer Herkunft auf dem Geländer einer Dachterrasse montiert hatten, um auch die TV-Sender aus ihrer marokanischen und saudi-arabischen Heimat empfangen zu können. Die Hausbesitzerin hielt davon allerdings wenig und forderte die Mieter dazu auf, diese optische Störung wieder zu entfernen - allerdings vergeblich, weswegen sie beim Amtsgericht München Klage einreichte.
Die zuständige Richterin entschied zu Gunsten der Klägerin: Die Familien hätten zwar ein Recht auf freien Zugang zu Informationen - für ausländische Mieter muss sogar der Zugang zu Programmen ihrer Heimatländer gewährleistet sein - in diesem Fall wiege aber das Eigentumsrecht der Vermieterin mehr. Denn da das Haus an das Kabelnetz angeschlossen sei, stehe den Mietern ein anderer Weg zum Empfang der gewünschten Programme offen, ohne das dafür die Optik der Hausfassade beeinträchtigt werden müsse.
Die zusätzlich anfallenden Kosten für einen benötigten Decoder und eine Set-Top-Box seien dabei zumutbar, so die Richterin weiter. Sollten Betroffene sich diese Anschaffung nicht leisten können, könnte ein Zuschuss beim Sozialamt beantragt werden. Im Fall der beiden Münchener Familien glaubt die zuständige Richterin aber nicht an die Notwendigkeit dieses Schrittes. Die Beklagten haben ihre Einkommensverhältnisse zwar nicht offen gelegt, doch die Tatsache, dass sie für den Streit vor Gericht keine Prozesskostenbeihilfe in Anspruch nehmen, zeige, dass die Mehrkosten für den Kabelempfang wohl zu stemmen seien.
Quelle: DF vom 23.04.2013, 10:47 Uhr, fm
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